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Mietpreisbremse muss auch künftig für Dallgow-Döberitz und Wustermark gelten

Brandenburg muss die gesetzlichen Möglichkeiten zur Kostenbegrenzung von Mieten - insbesondere für den Berlin nahen Raum - konsequent nutzen. Dazu erklären die havelländischen Landtagsabgeordneten Andrea Johlige und Christian Görke (beide DIE LINKE):

„Die Kenia-Koalition und die von ihr gestützte Landesregierung werden den Herausforderungen des wirksamen Mieterschutzes in den Berlin nahen Regionen des Landes nicht gerecht. Das trifft für den Landkreis Havelland insbesondere für die Gemeinden Dallgow-Döberitz und Wustermark zu“, kritisiert die Landtagsabgeordnete Andrea Johlige.

„Es ist ein Armutszeugnis dieser Landesregierung, dass sie es nicht geschafft hat, die beiden landesrechtlichen Verordnungen zur Mietenbegrenzung nahtlos in das Jahr 2021 zu verlängern. Auch ist es ihr nicht gelungen, rechtzeitig ein Gutachten zur Entwicklung des Wohnungsmarktes vorzulegen, auf dessen Grundlage die besagten Verordnungen hätten fortgeschrieben werden können“, so Christian Görke.

Vielmehr sei zu befürchten, so Johlige, dass die Gemeinde Dallgow-Döberitz aus dem Kreis der Städte und Gemeinden, für die noch bis Jahresende die Mietpreisbremse gilt, herausfällt und die Gemeinde Wustermark, in der der Wohnungsmarkt ebenfalls sehr angespannt ist, nicht aufgenommen wird.

„Das ist für uns nicht akzeptabel. Deshalb wird die Linksfraktion die Fortsetzung einer wirksamen Mietpreisbremse in Brandenburg weiterhin einfordern und spricht sich dafür aus, die bundesrechtlichen Regelungen konsequent auszuschöpfen, um die Mietpreisbremse für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern“, so Görke.

Zum Hintergrund:

Zum Ende dieses Jahres laufen die beiden brandenburgischen Verordnungen zur Mietenbegrenzung, die Kappungsgrenzenverordnung und die Mietpreisbegrenzungsverordnung, aus. Die Kappungsgrenzenverordnung legt fest, dass in bislang 30 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt die Bestandsmieten in einem Zeitraum von drei Jahren um maximal 15 Prozent angehoben werden dürfen.  Die Mietpreisbegrenzungsverordnung sieht vor, dass in bislang 31 Städten und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete angesetzt werden darf.